Ärztliche Aufklärung bei Wechsel der Medikation

Selbstbestimmungsrecht

Vor Beginn einer ärztlichen Heilbehandlung muss der Patient über den Verlauf der Behandlung aufgeklärt werden, auch über die möglichen Risiken. Dies gilt ebenfalls für verordnete Medikamente.

Stellt sich heraus, dass ein Medikament nicht die gewünschte Wirkung hat und soll ein anderes Medikament zur Anwendung kommen, gilt Folgendes.

Der Arzt, der Medikamente, die sich als für die Behandlung der Beschwerden des Patienten ungeeignet erwiesen haben, durch ein anderes Medikament ersetzt, dessen Verabreichung für den Patienten mit dem Risiko erheblicher Nebenwirkungen verbunden ist, hat den Patienten zur Sicherung seines Selbstbestimmungsrechts über den beabsichtigten Einsatz des neuen Medikaments und dessen Risiken aufzuklären. Tut er dies nicht, liegt ein Behandlungsfehler vor, auch wenn der Einsatz des Medikaments an sich sachgerecht war.

Ärztliche Hinweispflicht

Ebenso ist über sehr seltene Risiken grundsätzlich aufzuklären, denn entscheidend für die ärztliche Hinweispflicht ist nicht ob sich die Nebenwirkung eines Medikaments besonders häufig oder eher selten einstellt, sondern ob das betreffende Risiko dem Eingriff spezifisch anhaftet und es bei seiner Verwirklichung die Lebensführung des Patienten besonders belastet, so dass grundsätzlich auch über derartige äußerst seltene Risiken aufzuklären ist.

Kann bei einem Medikament als äußerst seltene Nebenwirkung ein Herzstillstand eintreten, muss hierüber der Arzt seinen Patienten aufklären. Daran ändert sich auch nichts, wenn das zuvor verabreichte Medikament ebenfalls mit diesem Risiko behaftet war. Ohne Einwilligung des Patienten in die Therapie mit dem neuen Medikament liegt ein Behandlungsfehler vor. Die notwendige Einwilligung kann auch nicht vorübergehend überflüssig sein, etwa weil noch nicht feststeht, ob ein Medikamentenwechsel überhaupt sinnvoll ist und das neue Medikament erst erprobt werden soll. Auch wenn eine Dauermedikation und Behandlung noch nicht feststeht, ist der Patient zuvor aufzuklären und die Einwilligung einzuholen.

Ergeben sich beim Einsatz eines Medikaments für den Patienten andere Risiken als bei der bisherigen Therapie, ist der Patient bereits vor dessen erstem Einsatz entsprechend aufzuklären.Nur so wird das Selbstbestimmungsrecht des Patienten in ausreichender Weise gewahrt.Auch könnte es das Selbstbestimmungsrecht des Patienten beeinträchtigen, wenn die Aufklärung bzw. seine Entscheidung über den Einsatz des Medikaments auf einen Zeitpunkt verschoben würde, in dem möglicherweise der Eindruck der Beschwerdelinderung durch einen einsetzenden Therapieerfolg den Blick auf die erheblichen Risiken der Medikation verstellen kann (BGH, AZ.: VI ZR 108/06). Das Einholen der Einwilligung kann also nicht nachgeholt werden.

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