Sonderkündigungsschutz während Mutterschutz und Elternzeit

Sonderkündigungsschutzvorschriften

Sonderkündigungsschutzvorschriften gewähren Arbeitnehmern, die sich in einer besonderen Situation befinden einen erweiterten Kündigungsschutz.

 

Gemäß § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) ist die Kündigung einer schwangeren Frau während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung verboten. Durch das Kündigungsverbot werden alle Arbeitnehmerinnen, Heimarbeiterinnen und Auszubildende geschützt, wenn ein wirksamer Arbeitsvertrag oder Ausbildungsvertrag vorliegt. Für den Mutterschutz spielt es keine Rolle, wie lange das Arbeitsverhältnis besteht, ob eine Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird. Auch Hilfskräfte haben Anspruch auf Mutterschutz, so dass das Mutterschutzgesetz Anwendung findet. Der Kündigungsschutz beginnt mit der Schwangerschaft, wenn der Arbeitgeber hiervon Kenntnis hat. Ist das nicht der Fall, hat die Arbeitnehmerin zwei Wochen, gerechnet ab Zugang der Kündigung, Zeit die Mitteilung über die Schwangerschaft nachzuholen. Wird die Frist versäumt ist das unschädlich, wenn die Schwangere unverschuldet nicht in der Lage war dem Arbeitgeber rechtzeitig die Mitteilung von ihrer Schwangerschaft zu machen, § 9 Absatz 1 MuSchG. Die Überschreitung der Zweiwochenfrist schadet dann nicht. Die Mitteilung an den Arbeitgeber ist allerdings unverzüglich nachzuholen. Stimmt die Arbeitsschutzbehörde zu, ist eine Kündigung trotz Schwangerschaft während des Mutterschutzes in Ausnahmefällen möglich, § 9 Absatz 3 MuSchG.

 

Auch während der Elternzeit gilt gemäß Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) ein besonderer Kündigungsschutz in dessen Genuss alle Arbeitnehmer, Auszubildenden und die in Heimarbeit Beschäftigten sowie ggf. die ihnen Gleichgestellten, kommen. Der Sonderkündigungsschutz gilt ab dem Zeitpunkt, von dem an das Elternteil Elternzeit verlangt. Der Sonderkündigungsschutz beginnt aber höchstens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit und dauert bis zu dessen Beendigung an, § 18 BEEG. Wechseln sich die Eltern ab, gilt der besondere Kündigungsschutz für den jeweils sich in Elternzeit befindlichen Elternteil. Sind beide Elternteile gleichzeitig in Elternzeit gilt für beide der Kündigungsschutz. In besonderen Fällen ist eine Kündigung während der Elternzeit möglich, wenn die Arbeitsschutzbehörde zustimmt, § 18 Absatz 1 BEEG. Befristete Arbeitsverhältnisse enden ohne Kündigung und werden durch die Elternzeit nicht verlängert.

Schwerbehinderung

Menschen mit Schwerbehinderung steht gleichfalls ein besonderer Kündigungsschutz zu, der im SGB IX, dort in §§ 85 – 92 geregelt ist. Voraussetzung für das Eingreifen des Kündigungsschutzes nach SGB IX ist das Vorliegen einer Behinderung mit einem Grad von mindestens 50 % oder einer Gleichstellung. Weiter wird vorausgesetzt, dass das Arbeitsverhältnis des schwerbehinderten Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung ohne Unterbrechung länger als sechs Monate besteht und der Nachweis der Schwerbehinderung ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorliegt. Eine nachträgliche Feststellung der Schwerbehinderung ist möglich, wenn der Betroffene beim Versorgungsamt bereits einen Antrag auf Feststellung eingereicht hatte, der ohne Verschulden des Arbeitnehmers nicht mehr rechtzeitig beschieden werden konnte. Der Arbeitnehmer kann sich in dem Fall unter Umständen ebenfalls auf den Sonderkündigungsschutz berufen. Hat der Arbeitgeber Kenntnis von der Schwerbehinderung, kann eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung nur ausgesprochen werden, wenn zuvor die Zustimmung des Integrationsamtes eingeholt worden ist, § 85 SGB IX. Die Kündigungsfrist für einen schwerbehinderten Menschen beträgt mindestens vier Wochen, § 86 SGB IX.  Das Integrationsamt muss bei einer ordentlichen Kündigung ggf. die Stellungnahme des Betriebsrates und der Schwerbehindertenvertretung einholen und den schwerbehinderten Arbeitnehmer Mitarbeiter anhören. Hat das Integrationsamt die Zustimmung erteilt muss der Arbeitgeber innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheides die Kündigung aussprechen. Handelt es sich um eine außerordentliche Kündigung ist der Antrag auf Zustimmung beim Integrationsamt vom Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des Kündigungsgrundes zu stellen, § 91 SGB IX. Die Zustimmung durch das Integrationsamt gilt als erteilt, wenn es nicht innerhalb von zwei Wochen eine anderweitige Entscheidung trifft. Da wegen des Anhörungsverfahrens die Frist des § 626 BGB häufig überschritten sein wird, kann die außerordentliche Kündigung noch nach Ablauf dieser Frist erklärt werden kann. Jedenfalls, wenn die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Erteilung der Zustimmung ausgesprochen wird.

Mitgliedern eines Betriebsrats

Auch den Mitgliedern eines Betriebsrats wird gemäß §15 KSchG ein besonderer Kündigungsschutz gewährt. Handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis endet es allerdings wie vorgesehen. Während der Geltung des besonderen Kündigungsschutzes ist nur der Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung möglich. Diese Einschränkung gilt für sämtliche Kündigungsarten, somit auch für Änderungskündigungen. Der Sonderkündigungsschutz für Betriebsräte beginnt mit der Übernahme des geschützten Amtes und endet, wenn der Arbeitnehmer dies nicht mehr innehat. An die Amtsinhaberschaft schließt sich ein Nachwirkungszeitraum von einem Jahr an. Während der Amtszeit muss der Betriebsrat der Kündigung zuzustimmen, im Nachwirkungszeitraum reicht die Anhörung. Die ordentliche Kündigung ist aber weiterhin nicht möglich.

 

Während des Bestehens eines Berufsausbildungsverhältnisses besteht gemäß § 22 Berufsbildungsgesetz ein Sonderkündigungsschutz. Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Nach der Probezeit ist eine Kündigung nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Die Kündigungsgründe müssen angegeben werden.

Familienpflegezeitgesetz (FPfZG)

Seit Januar 2012 gilt das neue Familienpflegezeitgesetz (FPfZG), dass die Vereinbarkeit von Beruf und Pflege von Familienangehörigen besser ermöglichen soll, § 1 FPfZG. Arbeitnehmer können nach den Regeln des Familienpflegezeitgesetztes für die Dauer von 24 Monaten die Arbeitszeit reduzieren, während das Arbeitsentgelt gleichzeitig aufgestockt wird, § 2 FPfZG. Im Anschluss an die Familienpflegezeit wird die Reduzierung der Arbeitszeit wieder aufgehoben, während das Arbeitsentgelt reduziert bleibt und so die Bezuschussung des Lohnes während der Familienpflegezeit wieder ausgeglichen. Für die Inanspruchnahme der Pflegezeit ist eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber notwendig. Dem Arbeitgeber wird in Höhe der Aufstockung ein zinsloses Darlehen gewährt, das in monatlichen Raten ausgezahlt wird. Der Arbeitgeber darf das Beschäftigungsverhältnis während der Inanspruchnahme der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase nicht kündigen, es besteht insoweit ein Sonderkündigungsschutz, § 9 FPfZG. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle, § 9 FPfZG.

Pflegezeitgesetz (PflegeZG)

 

Das weiterhin geltende Pflegezeitgesetz (PflegeZG) enthält ebenfalls einen besonderen Kündigungsschutz. Auch mit dem Pflegezeitgesetz soll die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf verbessert werden. Damit der Sonderkündigungsschutz Anwendung findet müssen einige Voraussetzungen des Pflegezeitgesetztes erfüllt sein: Der Arbeitnehmer muss kurzfristig eine Pflege organisieren müssen, § 2 PflegeZG oder selber pflegen wollen, § 3 PflegeZG. Geschützt sind alle Arbeitnehmer, Auszubildenden, arbeitnehmerähnliche Personen, d. h. auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten. Pflegezeit im Sinne von § 3 PflegeZG von bis zu sechs Monaten können Arbeitnehmer nur in Anspruch nehmen wenn der Arbeitgeber mehr als  fünfzehn Mitarbeiter beschäftigt. Die kurzzeitige Verhinderung wegen einer akuten Pflegesituation gemäß § 2 PflegeZG  ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Beginn der Verhinderung und Dauer der Pflegezeit sind anzugeben. Ab Ankündigung der kurzzeitigen Verhinderung besteht der besondere Kündigungsschutz, ansonsten wenn die kurzzeitige Arbeitsverhinderung eintritt, bis zu deren Ende. Bei Inanspruchnahme von Pflegezeit beginnt der Kündigungsschutz mit der Ankündigung, die zehn Tage vorher schriftlich erfolgen muss. Das Pflegezeitgesetz erlaubt in besonderen Fällen ein Kündigung, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine von ihr bestimmte Stelle die Kündigung zuvor für zulässig erklärt hat.

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