Urlaub und Krankheit

 

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Erholungsurlaubes, so ist die Erfüllung des Urlaubsanspruchs für den Zeitraum der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit unmöglich. Gem. § 9 BUrlG können Tage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig erkrankt, nicht auf seinen Jahresurlaub angerechnet werden, vorausgesetzt der Arbeitnehmer kann einen Nachweis seiner Arbeitsunfähigkeit durch ein ärztliches Attest erbringen. Der Erholungsurlaub wird dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit unterbrochen. Der Urlaub ist neu zu gewähren. Für die Krankheitstage im Erholungsurlaub kann der Arbeitnehmer nach § 3 I Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Entgeltfortzahlung verlangen. Im Krankheitsfall, bei Maßnahmen der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation wird Entgeltfortzahlung in Höhe von 100 % des regelmäßigen Arbeitsentgelt geleistet. Soweit ein Arbeitnehmer auf Grund seiner Erkrankung, seinen Urlaub nicht spätestens bis zum 31.03. des Folgejahres, in dem der Urlaubsanspruch entstanden ist, nehmen kann, erlischt der Urlaubsanspruch. 

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